§ 622 BGB. Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2019]
1§ 622. 2Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen.
(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
(2) [1] Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen
  • 1. zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
  • 2. fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  • 3. acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  • 4. zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  • 5. zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  • 6. fünfzehn Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  • 7. zwanzig Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.
3[2] (weggefallen)
(3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.
(4) [1] Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen können durch Tarifvertrag vereinbart werden. [2] Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nichttarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist.
(5) [1] Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in Absatz 1 genannte Kündigungsfrist nur vereinbart werden,
  • 1. wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt ist; dies gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis über die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird;
  • 42. wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als zwanzig Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt und die Kündigungsfrist vier Wochen nicht unterschreitet. Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen.
[2] Die einzelvertragliche Vereinbarung längerer als der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Kündigungsfristen bleibt hiervon unberührt.
(6) Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.
Anmerkungen:
1. 15. Oktober 1993: Artt. 1, 7 S. 1 des Gesetzes vom 7. Oktober 1993.
2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.
3. 1. Januar 2019: Artt. 4d, 6 Abs. 1 des Dritten Gesetzes vom 18. Dezember 2018.
4. 1. Januar 1999: Artt. 6a, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998.

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