§ 630 BGB. Pflicht zur Zeugniserteilung
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. August 2001] | [1. Januar 1900] |
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§ 630 | § 630 |
[1] Bei der Beendigung eines dauernden Dienstverhältnisses kann der Verpflichtete von dem anderen Theile ein schriftliches Zeugniß über das Dienstverhältniß und dessen Dauer fordern. [2] Das Zeugniß ist auf Verlangen auf die Leistungen und die Führung im Dienste zu erstrecken. [3] Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen. | [1] Bei der Beendigung eines dauernden Dienstverhältnisses kann der Verpflichtete von dem anderen Theile ein schriftliches Zeugniß über das Dienstverhältniß und dessen Dauer fordern. [2] Das Zeugniß ist auf Verlangen auf die Leistungen und die Führung im Dienste zu erstrecken. |
[1. Januar 1900–1. August 2001]
1§ 630. [1] Bei der Beendigung eines dauernden Dienstverhältnisses kann der Verpflichtete von dem anderen Theile ein schriftliches Zeugniß über das Dienstverhältniß und dessen Dauer fordern. [2] Das Zeugniß ist auf Verlangen auf die Leistungen und die Führung im Dienste zu erstrecken.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.