§ 632a BGB. Abschlagszahlungen

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2018]
1§ 632a. Abschlagszahlungen.
2(1) [1] Der Unternehmer kann von dem Besteller eine Abschlagszahlung in Höhe des Wertes der von ihm erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen verlangen. [2] Sind die erbrachten Leistungen nicht vertragsgemäß, kann der Besteller die Zahlung eines angemessenen Teils des Abschlags verweigern. [3] Die Beweislast für die vertragsgemäße Leistung verbleibt bis zur Abnahme beim Unternehmer. [4] § 641 Abs. 3 gilt entsprechend. [5] Die Leistungen sind durch eine Aufstellung nachzuweisen, die eine rasche und sichere Beurteilung der Leistungen ermöglichen muss. 3[6] Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für erforderliche Stoffe oder Bauteile, die angeliefert oder eigens angefertigt und bereitgestellt sind, wenn dem Besteller nach seiner Wahl Eigentum an den Stoffen oder Bauteilen übertragen oder entsprechende Sicherheit hierfür geleistet wird.
4(2) Die Sicherheit nach Absatz 1 Satz 6 kann auch durch eine Garantie oder ein sonstiges Zahlungsversprechen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder Kreditversicherers geleistet werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2009: Artt. 1 Nr. 2, 5 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008.
2. 1. Januar 2018: Artt. 1 Nr. 17 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 10 S. 2 des Gesetzes vom 28. April 2017.
3. 1. Januar 2018: Artt. 1 Nr. 17 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 10 S. 2 des Gesetzes vom 28. April 2017.
4. 1. Januar 2018: Artt. 1 Nr. 17 Buchst. b, Buchst. c, 10 S. 2 des Gesetzes vom 28. April 2017.

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