§ 647a BGB. Sicherungshypothek des Inhabers einer Schiffswerft

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2018]
1§ 647a. Sicherungshypothek des Inhabers einer Schiffswerft. [1] Der Inhaber einer Schiffswerft kann für seine Forderungen aus dem Bau oder der Ausbesserung eines Schiffes die Einräumung einer Schiffshypothek an dem Schiffsbauwerk oder dem Schiff des Bestellers verlangen. [2] Ist das Werk noch nicht vollendet, so kann er die Einräumung der Schiffshypothek für einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und für die in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen verlangen. [3] § 647 findet keine Anwendung.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2018: Artt. 1 Nr. 19, 10 S. 2 des Gesetzes vom 28. April 2017.

Umfeld von § 647a BGB

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