§ 649 BGB. Kostenanschlag

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2018]
1§ 649. Kostenanschlag.
(1) Ist dem Vertrag ein Kostenanschlag zu Grunde gelegt worden, ohne daß der Unternehmer die Gewähr für die Richtigkeit des Anschlags übernommen hat, und ergiebt sich, daß das Werk nicht ohne eine wesentliche Überschreitung des Anschlags ausführbar ist, so steht dem Unternehmer, wenn der Besteller den Vertrag aus diesem Grunde kündigt, nur der im § 645 Abs. 1 bestimmte Anspruch zu.
(2) Ist eine solche Überschreitung des Anschlags zu erwarten, so hat der Unternehmer dem Besteller unverzüglich Anzeige zu machen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2018: Artt. 1 Nr. 21, Nr. 23, 10 S. 2 des Gesetzes vom 28. April 2017.