§ 650b BGB. Änderung des Vertrags; Anordnungsrecht des Bestellers
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
    [1. Januar 2018]
    1§ 650b. Änderung des Vertrags; Anordnungsrecht des Bestellers. 
        
            (1) [1] Begehrt der Besteller
                
        - 1. eine Änderung des vereinbarten Werkerfolgs (§ 631 Absatz 2) oder
 - 2. eine Änderung, die zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolgs notwendig ist,
 
            (2) [1] Erzielen die Parteien binnen 30 Tagen nach Zugang des Änderungsbegehrens beim Unternehmer keine Einigung nach Absatz 1, kann der Besteller die Änderung in Textform anordnen. [2] Der Unternehmer ist verpflichtet, der Anordnung des Bestellers nachzukommen, einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 jedoch nur, wenn ihm die Ausführung zumutbar ist. [3] Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 2018: Artt. 1 Nr. 25, 10 S. 2 des Gesetzes vom 28. April 2017.