§ 655e BGB. Abweichende Vereinbarungen, Anwendung auf Existenzgründer
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
| [21. März 2016] | [30. Juli 2010] | 
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| § 655e. Abweichende Vereinbarungen, Anwendung auf Existenzgründer | § 655e. Abweichende Vereinbarungen, Anwendung auf Existenzgründer | 
| (1) [1] Von den Vorschriften dieses Untertitels darf nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. [2] Die Vorschriften dieses Untertitels finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. | (1) [1] Von den Vorschriften dieses Untertitels darf nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. [2] Die Vorschriften dieses Untertitels finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. | 
| (2) Existenzgründer im Sinne des § 513 stehen Verbrauchern in diesem Untertitel gleich. | (2) Existenzgründer im Sinne des § 512 stehen Verbrauchern in diesem Untertitel gleich. | 
    [30. Juli 2010–21. März 2016]
    1§ 655e. Abweichende Vereinbarungen, Anwendung auf Existenzgründer. 
        
            (1) [1] Von den Vorschriften dieses Untertitels darf nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. [2] Die Vorschriften dieses Untertitels finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
        
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 1 Nr. 49, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.
 - 2. 30. Juli 2010: Artt. 1 Nr. 13, 6 des Gesetzes vom 24. Juli 2010.