§ 656c BGB. Lohnanspruch bei Tätigkeit für beide Parteien

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[23. Dezember 2020]
1§ 656c. Lohnanspruch bei Tätigkeit für beide Parteien.
(1) [1] Lässt sich der Makler von beiden Parteien des Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus einen Maklerlohn versprechen, so kann dies nur in der Weise erfolgen, dass sich die Parteien in gleicher Höhe verpflichten. [2] Vereinbart der Makler mit einer Partei des Kaufvertrags, dass er für diese unentgeltlich tätig wird, kann er sich auch von der anderen Partei keinen Maklerlohn versprechen lassen. [3] Ein Erlass wirkt auch zugunsten des jeweils anderen Vertragspartners des Maklers. [4] Von Satz 3 kann durch Vertrag nicht abgewichen werden.
(2) [1] Ein Maklervertrag, der von Absatz 1 Satz 1 und 2 abweicht, ist unwirksam. [2] § 654 bleibt unberührt.
Anmerkungen:
1. 23. Dezember 2020: Artt. 1 Nr. 9, 3 des Gesetzes vom 12. Juni 2020.

Umfeld von § 656c BGB

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