§ 675h BGB. Ordentliche Kündigung eines Zahlungsdiensterahmenvertrags

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[13. Januar 2018]
1§ 675h. Ordentliche Kündigung eines Zahlungsdiensterahmenvertrags.
(1) [1] Der Zahlungsdienstnutzer kann den Zahlungsdiensterahmenvertrag, auch wenn dieser für einen bestimmten Zeitraum geschlossen ist, jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, sofern nicht eine Kündigungsfrist vereinbart wurde. [2] Die Vereinbarung einer Kündigungsfrist von mehr als einem Monat ist unwirksam.
(2) [1] Der Zahlungsdienstleister kann den Zahlungsdiensterahmenvertrag nur kündigen, wenn der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen wurde und das Kündigungsrecht vereinbart wurde. [2] Die Kündigungsfrist darf zwei Monate nicht unterschreiten. [3] Die Kündigung ist in der in Artikel 248 §§ 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vorgesehenen Form zu erklären.
(3) [1] Im Fall der Kündigung sind regelmäßig erhobene Entgelte nur anteilig bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Vertrags zu entrichten. [2] Im Voraus gezahlte Entgelte, die auf die Zeit nach Beendigung des Vertrags fallen, sind anteilig zu erstatten.
2(4) Der Zahlungsdienstleister darf mit dem Zahlungsdienstnutzer für die Kündigung des Zahlungsdiensterahmenvertrags kein Entgelt vereinbaren.
Anmerkungen:
1. 31. Oktober 2009: Artt. 1 Nr. 47, 11 Abs. 2 S. 1 des Zweiten Gesetzes vom 29. Juli 2009.
2. 13. Januar 2018: Artt. 2 Nr. 8, 15 Abs. 4 S. 1 des Sechsten Gesetzes vom 17. Juli 2017.

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