§ 711a BGB. Eingeschränkte Übertragbarkeit von Gesellschafterrechten

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2024]
1§ 711a. Eingeschränkte Übertragbarkeit von Gesellschafterrechten. [1] Die Rechte der Gesellschafter aus dem Gesellschaftsverhältnis sind nicht übertragbar. [2] Hiervon ausgenommen sind Ansprüche, die einem Gesellschafter aus seiner Geschäftsbesorgung für die Gesellschaft zustehen, soweit deren Befriedigung außerhalb der Liquidation verlangt werden kann, sowie Ansprüche eines Gesellschafters auf einen Gewinnanteil oder auf dasjenige, was ihm im Fall der Liquidation zukommt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2024: Artt. 1 Nr. 3, 137 S. 1 des Zweiten Gesetzes vom 10. August 2021.

Umfeld von § 711a BGB

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