§ 719 BGB. Entstehung der Gesellschaft im Verhältnis zu Dritten

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2024]
1§ 719. Entstehung der Gesellschaft im Verhältnis zu Dritten.
(1) Im Verhältnis zu Dritten entsteht die Gesellschaft, sobald sie mit Zustimmung sämtlicher Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnimmt, spätestens aber mit ihrer Eintragung im Gesellschaftsregister.
(2) Eine Vereinbarung, dass die Gesellschaft erst zu einem späteren Zeitpunkt entstehen soll, ist Dritten gegenüber unwirksam.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2024: Artt. 1 Nr. 3, 137 S. 1 des Zweiten Gesetzes vom 10. August 2021.

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