§ 72 BGB. Bescheinigung der Mitgliederzahl
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002] | [15. Mai 1908] |
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§ 72. Bescheinigung der Mitgliederzahl | § 72 |
Der Vorstand hat dem Amtsgericht auf dessen Verlangen jederzeit eine von ihm vollzogene Bescheinigung über die Zahl der Vereinsmitglieder einzureichen. | Der Vorstand hat dem Amtsgericht auf dessen Verlangen jederzeit eine von ihm vollzogene Bescheinigung über die Zahl der Vereinsmitglieder einzureichen. |
[15. Mai 1908–1. Januar 2002]
1§ 72. Der Vorstand hat dem Amtsgericht auf dessen Verlangen jederzeit eine von ihm vollzogene Bescheinigung über die Zahl der Vereinsmitglieder einzureichen.
- Anmerkungen:
- 1. 15. Mai 1908: §§ 22, 25 des Gesetzes vom 19. April 1908.