§ 729 BGB. Auflösungsgründe

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002–1. Januar 2024]
1§ 729. 2Fortdauer der Geschäftsführungsbefugnis. [1] Wird die Gesellschaft aufgelöst, so gilt die Befugnis eines Gesellschafters zur Geschäftsführung zu seinen Gunsten gleichwohl als fortbestehend, bis er von der Auflösung Kenntnis erlangt oder die Auflösung kennen muß. [2] Das gleiche gilt bei Fortbestand der Gesellschaft für die Befugnis zur Geschäftsführung eines aus der Gesellschaft ausscheidenden Gesellschafters oder für ihren Verlust in sonstiger Weise.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1998: Artt. 1, 29 Abs. 4 des Gesetzes vom 22. Juni 1998.
2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.