§ 738 BGB. Anmeldung des Erlöschens
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2024]
1§ 738. Anmeldung des Erlöschens. Ist die Gesellschaft im Gesellschaftsregister eingetragen, ist das Erlöschen der Gesellschaft von sämtlichen Liquidatoren zur Eintragung in das Gesellschaftsregister anzumelden, sobald die Liquidation beendigt ist.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2024: Artt. 1 Nr. 3, 137 S. 1 des Zweiten Gesetzes vom 10. August 2021.