§ 74 BGB. Auflösung
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
| [1. Januar 2002] | [1. Januar 1999] | 
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| § 74. Auflösung | § 74 | 
| (1) [1] Die Auflösung des Vereins sowie die Entziehung der Rechtsfähigkeit ist in das Vereinsregister einzutragen. [2] Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbleibt die Eintragung. | (1) [1] Die Auflösung des Vereins sowie die Entziehung der Rechtsfähigkeit ist in das Vereinsregister einzutragen. [2] Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbleibt die Eintragung. | 
| (2) [1] Wird der Verein durch Beschluß der Mitgliederversammlung oder durch den Ablauf der für die Dauer des Vereins bestimmten Zeit aufgelöst, so hat der Vorstand die Auflösung zur Eintragung anzumelden. [2] Der Anmeldung ist im ersteren Falle eine Abschrift des Auflösungsbeschlusses beizufügen. | (2) [1] Wird der Verein durch Beschluß der Mitgliederversammlung oder durch den Ablauf der für die Dauer des Vereins bestimmten Zeit aufgelöst, so hat der Vorstand die Auflösung zur Eintragung anzumelden. [2] Der Anmeldung ist im ersteren Falle eine Abschrift des Auflösungsbeschlusses beizufügen. | 
| (3) Wird dem Verein auf Grund des § 43 die Rechtsfähigkeit entzogen, so erfolgt die Eintragung auf Anzeige der zuständigen Behörde. | (3) Wird dem Verein auf Grund des § 43 die Rechtsfähigkeit entzogen, so erfolgt die Eintragung auf Anzeige der zuständigen Behörde. | 
    [1. Januar 1999–1. Januar 2002]
    1§ 74. 
        
            (1) [1] Die Auflösung des Vereins sowie die Entziehung der Rechtsfähigkeit ist in das Vereinsregister einzutragen. 2[2] Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbleibt die Eintragung.
        
        
            (2) [1] Wird der Verein durch Beschluß der Mitgliederversammlung oder durch den Ablauf der für die Dauer des Vereins bestimmten Zeit aufgelöst, so hat der Vorstand die Auflösung zur Eintragung anzumelden. [2] Der Anmeldung ist im ersteren Falle eine Abschrift des Auflösungsbeschlusses beizufügen.
        
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
 - 2. 1. Januar 1999: Artt. 33 Nr. 3, 110 Abs. 3 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994.
 - 3. 12. September 1964: §§ 24 Nr. 6, 34 des Gesetzes vom 5. August 1964.