§ 743 BGB. Früchteanteil; Gebrauchsbefugnis
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
| [1. Januar 2002] | [1. Januar 1900] | 
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| § 743. Früchteanteil; Gebrauchsbefugnis | § 743 | 
| (1) Jedem Theilhaber gebührt ein seinem Antheil entsprechender Bruchtheil der Früchte. | (1) Jedem Theilhaber gebührt ein seinem Antheil entsprechender Bruchtheil der Früchte. | 
| (2) Jeder Theilhaber ist zum Gebrauche des gemeinschaftlichen Gegenstandes insoweit befugt, als nicht der Mitgebrauch der übrigen Theilhaber beeinträchtigt wird. | (2) Jeder Theilhaber ist zum Gebrauche des gemeinschaftlichen Gegenstandes insoweit befugt, als nicht der Mitgebrauch der übrigen Theilhaber beeinträchtigt wird. | 
    [1. Januar 1900–1. Januar 2002]
    1§ 743. 
        
(1) Jedem Theilhaber gebührt ein seinem Antheil entsprechender Bruchtheil der Früchte.
        (2) Jeder Theilhaber ist zum Gebrauche des gemeinschaftlichen Gegenstandes insoweit befugt, als nicht der Mitgebrauch der übrigen Theilhaber beeinträchtigt wird.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.