§ 75 BGB. Eintragungen bei Insolvenz

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002][1. Januar 1999]
§ 75. Eröffnung des Insolvenzverfahrens § 75
[1] Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist von Amts wegen einzutragen. [2] Das gleiche gilt für [1] Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist von Amts wegen einzutragen. [2] Das gleiche gilt für
1. die Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses; 1. die Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses;
2. die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters, wenn zusätzlich dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt oder angeordnet wird, daß Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind, und die Aufhebung einer derartigen Sicherungsmaßnahme; 2. die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters, wenn zusätzlich dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt oder angeordnet wird, daß Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind, und die Aufhebung einer derartigen Sicherungsmaßnahme;
3. die Anordnung der Eigenverwaltung durch den Schuldner und deren Aufhebung sowie die Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit bestimmter Rechtsgeschäfte des Schuldners, 3. die Anordnung der Eigenverwaltung durch den Schuldner und deren Aufhebung sowie die Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit bestimmter Rechtsgeschäfte des Schuldners,
4. die Einstellung und die Aufhebung des Verfahrens und 4. die Einstellung und die Aufhebung des Verfahrens und
5. die Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans und die Aufhebung der Überwachung. 5. die Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans und die Aufhebung der Überwachung.
[1. Januar 1999–1. Januar 2002]
1§ 75. [1] Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist von Amts wegen einzutragen. [2] Das gleiche gilt für
  • 1. die Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses;
  • 2. die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters, wenn zusätzlich dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt oder angeordnet wird, daß Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind, und die Aufhebung einer derartigen Sicherungsmaßnahme;
  • 3. die Anordnung der Eigenverwaltung durch den Schuldner und deren Aufhebung sowie die Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit bestimmter Rechtsgeschäfte des Schuldners,
  • 4. die Einstellung und die Aufhebung des Verfahrens und
  • 5. die Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans und die Aufhebung der Überwachung.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1999: Artt. 33 Nr. 4, 110 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994.

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