§ 756 BGB. Berichtigung einer Teilhaberschuld
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002]
1§ 756. 2Berichtigung einer Teilhaberschuld. [1] Hat ein Theilhaber gegen einen anderen Theilhaber eine Forderung, die sich auf die Gemeinschaft gründet, so kann er bei der Aufhebung der Gemeinschaft die Berichtigung seiner Forderung aus dem auf den Schuldner entfallenden Theile des gemeinschaftlichen Gegenstandes verlangen. [2] Die Vorschriften des § 755 Abs. 2, 3 finden Anwendung.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
- 2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.