§ 77 BGB. Anmeldepflichtige und Form der Anmeldungen
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
| [1. August 2023] | [30. September 2009] | 
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| § 77. Anmeldepflichtige und Form der Anmeldungen | § 77. Anmeldepflichtige und Form der Anmeldungen | 
| (1) [1] Die Anmeldungen zum Vereinsregister sind von Mitgliedern des Vorstands sowie von den Liquidatoren, die insoweit zur Vertretung des Vereins berechtigt sind, mittels öffentlich beglaubigter Erklärung abzugeben. [2] Die Erklärung kann in Urschrift oder in öffentlich beglaubigter Abschrift beim Gericht eingereicht werden. | [1] Die Anmeldungen zum Vereinsregister sind von Mitgliedern des Vorstands sowie von den Liquidatoren, die insoweit zur Vertretung des Vereins berechtigt sind, mittels öffentlich beglaubigter Erklärung abzugeben. [2] Die Erklärung kann in Urschrift oder in öffentlich beglaubigter Abschrift beim Gericht eingereicht werden. | 
| (2) Die öffentliche Beglaubigung mittels Videokommunikation gemäß § 40a des Beurkundungsgesetzes ist zulässig. | 
    [30. September 2009–1. August 2023]
    1§ 77. Anmeldepflichtige und Form der Anmeldungen.  [1] Die Anmeldungen zum Vereinsregister sind von Mitgliedern des Vorstands sowie von den Liquidatoren, die insoweit zur Vertretung des Vereins berechtigt sind, mittels öffentlich beglaubigter Erklärung abzugeben. [2] Die Erklärung kann in Urschrift oder in öffentlich beglaubigter Abschrift beim Gericht eingereicht werden.
- Anmerkungen:
 - 1. 30. September 2009: Artt. 1 Nr. 20, 7 des Zweiten Gesetzes vom 24. September 2009.