§ 771 BGB. Einrede der Vorausklage

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002]
1§ 771. 2Einrede der Vorausklage. [1] Der Bürge kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange nicht der Gläubiger eine Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner ohne Erfolg versucht hat (Einrede der Vorausklage). [2] Erhebt der Bürge die Einrede der Vorausklage, ist die Verjährung des Anspruchs des Gläubigers gegen den Bürgen gehemmt, bis der Gläubiger eine Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner ohne Erfolg versucht hat.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 1 Nr. 55, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.
2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.