§ 774 BGB. Gesetzlicher Forderungsübergang
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
| [1. Januar 2002] | [1. Januar 1900] | 
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| § 774. Gesetzlicher Forderungsübergang | § 774 | 
| (1) [1] Soweit der Bürge den Gläubiger befriedigt, geht die Forderung des Gläubigers gegen den Hauptschuldner auf ihn über. [2] Der Übergang kann nicht zum Nachtheile des Gläubigers geltend gemacht werden. [3] Einwendungen des Hauptschuldners aus einem zwischen ihm und dem Bürgen bestehenden Rechtsverhältnisse bleiben unberührt. | (1) [1] Soweit der Bürge den Gläubiger befriedigt, geht die Forderung des Gläubigers gegen den Hauptschuldner auf ihn über. [2] Der Übergang kann nicht zum Nachtheile des Gläubigers geltend gemacht werden. [3] Einwendungen des Hauptschuldners aus einem zwischen ihm und dem Bürgen bestehenden Rechtsverhältnisse bleiben unberührt. | 
| (2) Mitbürgen haften einander nur nach § 426. | (2) Mitbürgen haften einander nur nach § 426. | 
    [1. Januar 1900–1. Januar 2002]
    1§ 774. 
        
            (1) [1] Soweit der Bürge den Gläubiger befriedigt, geht die Forderung des Gläubigers gegen den Hauptschuldner auf ihn über. [2] Der Übergang kann nicht zum Nachtheile des Gläubigers geltend gemacht werden. [3] Einwendungen des Hauptschuldners aus einem zwischen ihm und dem Bürgen bestehenden Rechtsverhältnisse bleiben unberührt.
        
        (2) Mitbürgen haften einander nur nach § 426.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.