§ 774 BGB. Gesetzlicher Forderungsübergang
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002] | [1. Januar 1900] |
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§ 774. Gesetzlicher Forderungsübergang | § 774 |
(1) [1] Soweit der Bürge den Gläubiger befriedigt, geht die Forderung des Gläubigers gegen den Hauptschuldner auf ihn über. [2] Der Übergang kann nicht zum Nachtheile des Gläubigers geltend gemacht werden. [3] Einwendungen des Hauptschuldners aus einem zwischen ihm und dem Bürgen bestehenden Rechtsverhältnisse bleiben unberührt. | (1) [1] Soweit der Bürge den Gläubiger befriedigt, geht die Forderung des Gläubigers gegen den Hauptschuldner auf ihn über. [2] Der Übergang kann nicht zum Nachtheile des Gläubigers geltend gemacht werden. [3] Einwendungen des Hauptschuldners aus einem zwischen ihm und dem Bürgen bestehenden Rechtsverhältnisse bleiben unberührt. |
(2) Mitbürgen haften einander nur nach § 426. | (2) Mitbürgen haften einander nur nach § 426. |
[1. Januar 1900–1. Januar 2002]
1§ 774.
(1) [1] Soweit der Bürge den Gläubiger befriedigt, geht die Forderung des Gläubigers gegen den Hauptschuldner auf ihn über. [2] Der Übergang kann nicht zum Nachtheile des Gläubigers geltend gemacht werden. [3] Einwendungen des Hauptschuldners aus einem zwischen ihm und dem Bürgen bestehenden Rechtsverhältnisse bleiben unberührt.
(2) Mitbürgen haften einander nur nach § 426.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.