§ 79 BGB. Einsicht in das Vereinsregister
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
    [1. Januar 1900–25. Dezember 1993]
    1§ 79.  [1] Die Einsicht des Vereinsregisters sowie der von dem Vereine bei dem Amtsgericht eingereichten Schriftstücke ist Jedem gestattet. [2] Von den Eintragungen kann eine Abschrift gefordert werden; die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.