§ 808 BGB. Namenspapiere mit Inhaberklausel
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002] | [1. Januar 1900] |
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§ 808. Namenspapiere mit Inhaberklausel | § 808 |
(1) [1] Wird eine Urkunde, in welcher der Gläubiger benannt ist, mit der Bestimmung ausgegeben, daß die in der Urkunde versprochene Leistung an jeden Inhaber bewirkt werden kann, so wird der Schuldner durch die Leistung an den Inhaber der Urkunde befreit. [2] Der Inhaber ist nicht berechtigt, die Leistung zu verlangen. | (1) [1] Wird eine Urkunde, in welcher der Gläubiger benannt ist, mit der Bestimmung ausgegeben, daß die in der Urkunde versprochene Leistung an jeden Inhaber bewirkt werden kann, so wird der Schuldner durch die Leistung an den Inhaber der Urkunde befreit. [2] Der Inhaber ist nicht berechtigt, die Leistung zu verlangen. |
(2) [1] Der Schuldner ist nur gegen Aushändigung der Urkunde zur Leistung verpflichtet. [2] Ist die Urkunde abhanden gekommen oder vernichtet, so kann sie, wenn nicht ein Anderes bestimmt ist, im Wege des Aufgebotsverfahrens für kraftlos erklärt werden. [3] Die im § 802 für die Verjährung gegebenen Vorschriften finden Anwendung. | (2) [1] Der Schuldner ist nur gegen Aushändigung der Urkunde zur Leistung verpflichtet. [2] Ist die Urkunde abhanden gekommen oder vernichtet, so kann sie, wenn nicht ein Anderes bestimmt ist, im Wege des Aufgebotsverfahrens für kraftlos erklärt werden. [3] Die im § 802 für die Verjährung gegebenen Vorschriften finden Anwendung. |
[1. Januar 1900–1. Januar 2002]
1§ 808.
(1) [1] Wird eine Urkunde, in welcher der Gläubiger benannt ist, mit der Bestimmung ausgegeben, daß die in der Urkunde versprochene Leistung an jeden Inhaber bewirkt werden kann, so wird der Schuldner durch die Leistung an den Inhaber der Urkunde befreit. [2] Der Inhaber ist nicht berechtigt, die Leistung zu verlangen.
(2) [1] Der Schuldner ist nur gegen Aushändigung der Urkunde zur Leistung verpflichtet. [2] Ist die Urkunde abhanden gekommen oder vernichtet, so kann sie, wenn nicht ein Anderes bestimmt ist, im Wege des Aufgebotsverfahrens für kraftlos erklärt werden. [3] Die im § 802 für die Verjährung gegebenen Vorschriften finden Anwendung.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.