§ 852 BGB. Herausgabeanspruch nach Eintritt der Verjährung

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002]
1§ 852. Herausgabeanspruch nach Eintritt der Verjährung. [1] Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. [2] Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 1 Nr. 60, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.

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