§ 88 BGB. Kirchliche Stiftungen
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002] | [1. Januar 1900] |
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§ 88. Vermögensanfall | § 88 |
[1] Mit dem Erlöschen der Stiftung fällt das Vermögen an die in der Verfassung bestimmten Personen. [2] Die Vorschriften der §§ 46 bis 53 finden entsprechende Anwendung. | [1] Mit dem Erlöschen der Stiftung fällt das Vermögen an die in der Verfassung bestimmten Personen. [2] Die Vorschriften der §§ 46 bis 53 finden entsprechende Anwendung. |
[1. Januar 1900–1. Januar 2002]
1§ 88. [1] Mit dem Erlöschen der Stiftung fällt das Vermögen an die in der Verfassung bestimmten Personen. [2] Die Vorschriften der §§ 46 bis 53 finden entsprechende Anwendung.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.