§ 925a BGB. Urkunde über Grundgeschäft
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
| [1. Januar 2002] | [1. April 1953] | 
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| § 925a. Urkunde über Grundgeschäft | § 925a | 
| Die Erklärung einer Auflassung soll nur entgegengenommen werden, wenn die nach § 313 Satz 1 erforderliche Urkunde über den Vertrag vorgelegt oder gleichzeitig errichtet wird. | Die Erklärung einer Auflassung soll nur entgegengenommen werden, wenn die nach § 313 Satz 1 erforderliche Urkunde über den Vertrag vorgelegt oder gleichzeitig errichtet wird. | 
    [1. April 1953–1. Januar 2002]
    1§ 925a. Die Erklärung einer Auflassung soll nur entgegengenommen werden, wenn die nach § 313 Satz 1 erforderliche Urkunde über den Vertrag vorgelegt oder gleichzeitig errichtet wird.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. April 1953: Artt. 3 Nr. 2, 6 des Gesetzes vom 5. März 1953.