§ 966 BGB. Verwahrungspflicht
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
| [1. November 1976] | [1. Januar 1900] |
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| § 966 | § 966 |
| (1) Der Finder ist zur Verwahrung der Sache verpflichtet. | (1) Der Finder ist zur Verwahrung der Sache verpflichtet. |
| (2) [1] Ist der Verderb der Sache zu besorgen oder ist die Aufbewahrung mit unverhältnißmäßigen Kosten verbunden, so hat der Finder die Sache öffentlich versteigern zu lassen. [2] Vor der Versteigerung ist der zuständigen Behörde Anzeige zu machen. [3] Der Erlös tritt an die Stelle der Sache. | (2) [1] Ist der Verderb der Sache zu besorgen oder ist die Aufbewahrung mit unverhältnißmäßigen Kosten verbunden, so hat der Finder die Sache öffentlich versteigern zu lassen. [2] Vor der Versteigerung ist der Polizeibehörde Anzeige zu machen. [3] Der Erlös tritt an die Stelle der Sache. |
[1. Januar 1900–1. November 1976]
1§ 966.
(1) Der Finder ist zur Verwahrung der Sache verpflichtet.
(2) [1] Ist der Verderb der Sache zu besorgen oder ist die Aufbewahrung mit unverhältnißmäßigen Kosten verbunden, so hat der Finder die Sache öffentlich versteigern zu lassen. [2] Vor der Versteigerung ist der Polizeibehörde Anzeige zu machen. [3] Der Erlös tritt an die Stelle der Sache.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.