§ 967 BGB. Ablieferungspflicht

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002][1. November 1976]
§ 967. Ablieferungspflicht § 967
Der Finder ist berechtigt und auf Anordnung der zuständigen Behörde verpflichtet, die Sache oder den Versteigerungserlös an die zuständige Behörde abzuliefern. Der Finder ist berechtigt und auf Anordnung der zuständigen Behörde verpflichtet, die Sache oder den Versteigerungserlös an die zuständige Behörde abzuliefern.
[1. November 1976–1. Januar 2002]
1§ 967. Der Finder ist berechtigt und auf Anordnung der zuständigen Behörde verpflichtet, die Sache oder den Versteigerungserlös an die zuständige Behörde abzuliefern.
Anmerkungen:
1. 1. November 1976: Artt. 1 Nr. 6 S. 1, S. 2, 4 des Gesetzes vom 19. Juli 1976.

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