§ 967 BGB. Ablieferungspflicht
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002] | [1. November 1976] |
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§ 967. Ablieferungspflicht | § 967 |
Der Finder ist berechtigt und auf Anordnung der zuständigen Behörde verpflichtet, die Sache oder den Versteigerungserlös an die zuständige Behörde abzuliefern. | Der Finder ist berechtigt und auf Anordnung der zuständigen Behörde verpflichtet, die Sache oder den Versteigerungserlös an die zuständige Behörde abzuliefern. |
[1. November 1976–1. Januar 2002]
1§ 967. Der Finder ist berechtigt und auf Anordnung der zuständigen Behörde verpflichtet, die Sache oder den Versteigerungserlös an die zuständige Behörde abzuliefern.
- Anmerkungen:
- 1. 1. November 1976: Artt. 1 Nr. 6 S. 1, S. 2, 4 des Gesetzes vom 19. Juli 1976.