§ 971 BGB. Finderlohn

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[2. Januar 1925][1. Januar 1900]
§ 971 § 971
(1) [1] Der Finder kann von dem Empfangsberechtigten einen Finderlohn verlangen. [2] Der Finderlohn beträgt von dem Werthe der Sache bis zu dreihundert Reichsmark fünf vom Hundert, von dem Mehrwerth eins vom Hundert, bei Thieren eins vom Hundert. [3] Hat die Sache nur für den Empfangsberechtigten einen Werth, so ist der Finderlohn nach billigem Ermessen zu bestimmen. (1) [1] Der Finder kann von dem Empfangsberechtigten einen Finderlohn verlangen. [2] Der Finderlohn beträgt von dem Werthe der Sache bis zu dreihundert Mark fünf vom Hundert, von dem Mehrwerth eins vom Hundert, bei Thieren eins vom Hundert. [3] Hat die Sache nur für den Empfangsberechtigten einen Werth, so ist der Finderlohn nach billigem Ermessen zu bestimmen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Finder die Anzeigepflicht verletzt oder den Fund auf Nachfrage verheimlicht. (2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Finder die Anzeigepflicht verletzt oder den Fund auf Nachfrage verheimlicht.
[1. Januar 1900–2. Januar 1925]
1§ 971.
(1) [1] Der Finder kann von dem Empfangsberechtigten einen Finderlohn verlangen. [2] Der Finderlohn beträgt von dem Werthe der Sache bis zu dreihundert Mark fünf vom Hundert, von dem Mehrwerth eins vom Hundert, bei Thieren eins vom Hundert. [3] Hat die Sache nur für den Empfangsberechtigten einen Werth, so ist der Finderlohn nach billigem Ermessen zu bestimmen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Finder die Anzeigepflicht verletzt oder den Fund auf Nachfrage verheimlicht.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.