§ 975 BGB. Rechte des Finders nach Ablieferung

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002][1. November 1976]
§ 975. Rechte des Finders nach Ablieferung § 975
[1] Durch die Ablieferung der Sache oder des Versteigerungserlöses an die zuständige Behörde werden die Rechte des Finders nicht berührt. [2] Läßt die zuständige Behörde die Sache versteigern, so tritt der Erlös an die Stelle der Sache. [3] Die zuständige Behörde darf die Sache oder den Erlös nur mit Zustimmung des Finders einem Empfangsberechtigten herausgeben. [1] Durch die Ablieferung der Sache oder des Versteigerungserlöses an die zuständige Behörde werden die Rechte des Finders nicht berührt. [2] Läßt die zuständige Behörde die Sache versteigern, so tritt der Erlös an die Stelle der Sache. [3] Die zuständige Behörde darf die Sache oder den Erlös nur mit Zustimmung des Finders einem Empfangsberechtigten herausgeben.
[1. November 1976–1. Januar 2002]
1§ 975. [1] Durch die Ablieferung der Sache oder des Versteigerungserlöses an die zuständige Behörde werden die Rechte des Finders nicht berührt. [2] Läßt die zuständige Behörde die Sache versteigern, so tritt der Erlös an die Stelle der Sache. [3] Die zuständige Behörde darf die Sache oder den Erlös nur mit Zustimmung des Finders einem Empfangsberechtigten herausgeben.
Anmerkungen:
1. 1. November 1976: Artt. 1 Nr. 6 S. 2, 4 des Gesetzes vom 19. Juli 1976.

Umfeld von § 975 BGB

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