§ 59 BKAG. Durchsuchung von Sachen

Gesetz über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten (Bundeskriminalamtgesetz - BKAG) vom 1. Juni 2017
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[25. Mai 2018]
1§ 59. Durchsuchung von Sachen.
(1) [1] Das Bundeskriminalamt kann eine Sache durchsuchen, wenn
  • 1. sie von einer Person mitgeführt wird, die nach § 58 durchsucht werden darf,
  • 2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine andere Sache befindet, die sichergestellt werden darf,
  • 3. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Person befindet, die in Gewahrsam genommen werden darf,
  • 4. sie sich an einem der in § 42 Absatz 1 Nummer 2 genannten Orte aufhält,
  • 5. sie sich an einem der in § 42 Absatz 1 Nummer 3 genannten Orte aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort Straftaten nach § 5 Absatz 1 Satz 2 begangen werden sollen, oder
  • 6. sie sich in unmittelbarer Nähe einer Person befindet, die aufgrund bestimmter Tatsachen durch die Begehung von Straftaten nach § 5 Absatz 1 Satz 2 gefährdet ist
und die Durchsuchung aufgrund von auf die Sache bezogenen Anhaltspunkten erforderlich ist.
[2] § 42 Absatz 1 bleibt unberührt.
(2) § 44 Absatz 4 des Bundespolizeigesetzes gilt entsprechend.
Anmerkungen:
1. 25. Mai 2018: Artt. 1, 13 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 1. Juni 2017.

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