§ 20a BKAG 1997
Gesetz über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten (Bundeskriminalamtgesetz - BKAG) vom 7. Juli 1997
    [1. Januar 2009–25. Mai 2018]
    1§ 20a. Allgemeine Befugnisse. 
        
            (1) [1] Das Bundeskriminalamt kann zur Erfüllung seiner Aufgabe nach § 4a Abs. 1 Satz 1 die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine Gefahr abzuwehren, soweit nicht dieses Gesetz die Befugnisse des Bundeskriminalamtes besonders regelt. [2] Die §§ 15 bis 20 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend.
        
        (2) Gefahr im Sinne dieses Unterabschnitts ist eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit im Zusammenhang mit Straftaten gemäß § 4a Abs. 1 Satz 2.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 2009: Artt. 1 Nr. 5, 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Dezember 2008.