§ 27 BKAG 1997
Gesetz über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten (Bundeskriminalamtgesetz - BKAG) vom 7. Juli 1997
    [26. Juli 2012–25. Mai 2018]
    1§ 27. 2Übermittlungsverbote und Verweigerungsgründe. 
        
            3(1) [1] Die Übermittlung nach den Vorschriften dieses Gesetzes unterbleibt, wenn
                
        - 1. für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, daß unter Berücksichtigung der Art der Daten und ihrer Erhebung die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen das Allgemeininteresse an der Übermittlung überwiegen, oder
 - 2. besondere bundesgesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen; die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt.
 
            4(2) Die Datenübermittlung nach § 14a Absatz 1 und 3 unterbleibt auch dann, wenn
            
        - 1. hierdurch wesentliche Sicherheitsinteressen des Bundes oder der Länder beeinträchtigt würden,
 - 2. die Übermittlung der Daten zu den in Artikel 6 des Vertrages über die Europäische Union enthaltenen Grundsätzen in Widerspruch stünde,
 - 3. die zu übermittelnden Daten bei der ersuchten Behörde nicht vorhanden sind und nur durch das Ergreifen von Zwangsmaßnahmen erlangt werden können oder
 - 4. die Übermittlung der Daten unverhältnismäßig wäre oder die Daten für die Zwecke, für die sie übermittelt werden sollen, nicht erforderlich sind.
 
            5(3) Die Datenübermittlung nach § 14a Absatz 1 und 3 kann darüber hinaus auch dann unterbleiben, wenn
            
    
- 1. die zu übermittelnden Daten beim Bundeskriminalamt nicht vorhanden sind, jedoch ohne das Ergreifen von Zwangsmaßnahmen erlangt werden können,
 - 2. hierdurch der Erfolg laufender Ermittlungen oder Leib, Leben oder Freiheit einer Person gefährdet würde oder
 - 3. die Tat, zu deren Verhütung die Daten übermittelt werden sollen, nach deutschem Recht mit einer Freiheitsstrafe von im Höchstmaß einem Jahr oder weniger bedroht ist.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 1. August 1997: Artt. 1, 7 S. 1 des Gesetzes vom 7. Juli 1997.
 - 2. 26. Juli 2012: Artt. 3 Nr. 8 Buchst. a, 10 des Gesetzes vom 21. Juli 2012.
 - 3. 26. Juli 2012: Artt. 3 Nr. 8 Buchst. b, 10 des Gesetzes vom 21. Juli 2012.
 - 4. 26. Juli 2012: Artt. 3 Nr. 8 Buchst. c, 10 des Gesetzes vom 21. Juli 2012.
 - 5. 26. Juli 2012: Artt. 3 Nr. 8 Buchst. c, 10 des Gesetzes vom 21. Juli 2012.