§ 18a BMG. Meldedatensatz zum Abruf
Bundesmeldegesetz (BMG) vom 3. Mai 2013
[27. Juli 2022] | [1. Mai 2022] |
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§ 18a. Meldedatensatz zum Abruf | § 18a. Meldedatensatz zum Abruf |
(1) [1] Die Meldebehörde stellt der betroffenen Person auf deren Antrag die Meldedaten nach § 18 Absatz 1 und 2 zum Zweck der Weiterleitung in einer elektronischen Verwaltungsleistung nach dem Onlinezugangsgesetz im Wege des automatisierten Abrufs bereit. [2] Hierzu hat die meldepflichtige Person die in § 18 Absatz 1 Satz 3 genannten Daten zu übermitteln. [3] Die Meldedaten werden als unveränderbarer maschinenlesbarer Datensatz (Melde datensatz) bereitgestellt. [4] Aus dem Meldedatensatz muss der Zeitpunkt des Abrufs erkennbar sein. | (1) [1] Die Meldebehörde stellt der betroffenen Person auf deren Antrag die Meldedaten nach § 18 Absatz 1 und 2 zum Zweck der Weiterleitung in einer elektronischen Verwaltungsleistung nach dem Onlinezugangsgesetz im Wege des automatisierten Abrufs bereit. [2] Hierzu hat die meldepflichtige Person die in § 18 Absatz 1 Satz 2 genannten Daten zu übermitteln. [3] Die Meldedaten werden als unveränderbarer maschinenlesbarer Datensatz (Melde datensatz) bereitgestellt. [4] Aus dem Meldedatensatz muss der Zeitpunkt des Abrufs erkennbar sein. |
(2) Der Meldedatensatz wird unentgeltlich zum Abruf bereitgestellt. | (2) Der Meldedatensatz wird unentgeltlich zum Abruf bereitgestellt. |
(3) Im Übrigen gelten § 10 Absatz 2 und 3 sowie § 11 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 entsprechend. | (3) Im Übrigen gelten § 10 Absatz 2 und 3 sowie § 11 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 entsprechend. |
[1. Mai 2022–27. Juli 2022]
1§ 18a. Meldedatensatz zum Abruf.
(1) [1] Die Meldebehörde stellt der betroffenen Person auf deren Antrag die Meldedaten nach § 18 Absatz 1 und 2 zum Zweck der Weiterleitung in einer elektronischen Verwaltungsleistung nach dem Onlinezugangsgesetz im Wege des automatisierten Abrufs bereit. [2] Hierzu hat die meldepflichtige Person die in § 18 Absatz 1 Satz 2 genannten Daten zu übermitteln. [3] Die Meldedaten werden als unveränderbarer maschinenlesbarer Datensatz (Melde datensatz) bereitgestellt. [4] Aus dem Meldedatensatz muss der Zeitpunkt des Abrufs erkennbar sein.
(2) Der Meldedatensatz wird unentgeltlich zum Abruf bereitgestellt.
(3) Im Übrigen gelten § 10 Absatz 2 und 3 sowie § 11 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 entsprechend.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Mai 2022: Artt. 5 Nr. 5, 4 Abs. 4 des Gesetzes vom 15. Januar 2021.