§ 20 BMG. Begriff der Wohnung
Bundesmeldegesetz (BMG) vom 3. Mai 2013
    [1. November 2015]
    1§ 20. Begriff der Wohnung.  [1] Wohnung im Sinne dieses Gesetzes ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird. [2] Als Wohnung gilt auch die Unterkunft an Bord eines Schiffes der Marine. [3] Wohnwagen und Wohnschiffe sind nur dann als Wohnungen anzusehen, wenn sie nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. November 2015: Artt. 1, 4 S. 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2013.