§ 20 BMG. Begriff der Wohnung

Bundesmeldegesetz (BMG) vom 3. Mai 2013
[1. November 2015]
1§ 20. Begriff der Wohnung. [1] Wohnung im Sinne dieses Gesetzes ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird. [2] Als Wohnung gilt auch die Unterkunft an Bord eines Schiffes der Marine. [3] Wohnwagen und Wohnschiffe sind nur dann als Wohnungen anzusehen, wenn sie nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden.
Anmerkungen:
1. 1. November 2015: Artt. 1, 4 S. 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2013.

Umfeld von § 20 BMG

§ 19 BMG. Mitwirkung des Wohnungsgebers

§ 20 BMG. Begriff der Wohnung

§ 21 BMG. Mehrere Wohnungen