§ 23a BMG. Elektronische Anmeldung
Bundesmeldegesetz (BMG) vom 3. Mai 2013
[1. Mai 2022] | [7. April 2021] |
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§ 23a. Elektronische Anmeldung | § 23a. Elektronische Anmeldung |
(1) Abweichend von § 23 Absatz 1, 3 und 4 kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen obersten Landesbehörde zur Erprobung der elektronischen Anmeldung ein Verfahren nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 zulassen. | |
(1) [1] Die meldepflichtige Person darf bei der Wegzugsmeldebehörde die nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 18 und Absatz 2 Nummer 4 gespeicherten Daten elektronisch anfordern. [2] Hierzu hat sie die in § 18 Absatz 1 Satz 2 genannten Daten zu übermitteln. [3] Die Wegzugsmeldebehörde ist verpflichtet, diese Daten in elektronischer und unveränderbarer Form zu übermitteln (vorausgefüllter Meldeschein). [4] Daten zum gesetzlichen Vertreter, Ehegatten, Lebenspartner oder zu minderjährigen Kindern, für die eine Auskunftssperre nach § 51 oder ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 gespeichert ist, dürfen nicht in dem vorausgefüllten Meldeschein enthalten sein. | (2) [1] Die meldepflichtige Person darf bei einer Anmeldung nach Absatz 1 bei der Wegzugsmeldebehörde die nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 18 gespeicherten Daten elektronisch anfordern. [2] Hierzu hat sie Familienname, Vornamen, Geburtsdatum sowie die letzte Wohnanschrift anzugeben. [3] Die Wegzugsmeldebehörde ist verpflichtet, diese Daten in elektronischer und unveränderbarer Form zu übermitteln (vorausgefüllter Meldeschein). [4] Daten zum gesetzlichen Vertreter, Ehegatten, Lebenspartner oder zu minderjährigen Kindern, für die eine Auskunftssperre nach § 51 oder ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 gespeichert ist, dürfen nicht in dem vorausgefüllten Meldeschein enthalten sein. |
(2) Die meldepflichtige Person hat die übermittelten Angaben auf ihre Richtigkeit zu prüfen, um die Angaben nach § 19 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 zu ergänzen, elektronisch zu bestätigen und an die Zuzugsmeldebehörde zu übermitteln. | (3) Die meldepflichtige Person hat die übermittelten Angaben auf ihre Richtigkeit zu prüfen, um Angaben nach § 19 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 zu ergänzen, elektronisch zu bestätigen und an die Zuzugsmeldebehörde zu übermitteln. |
(3) Die Vorlage der Bestätigung des Wohnungsgebers oder des entsprechenden Zuordnungsmerkmals nach § 19 Absatz 4 Satz 1 kann bei einer elektronischen Anmeldung durch einen Code, der durch die Zuzugsmeldebehörde an die Zuzugsanschrift der meldepflichtigen Person versendet und von dieser bestätigt wird, ersetzt werden. | (4) Die Vorlage der Bestätigung des Wohnungsgebers oder des entsprechenden Zuordnungsmerkmals nach § 19 Absatz 4 Satz 1 kann bei einer elektronischen Anmeldung durch einen Code, der durch die Zuzugsmeldebehörde an die Zuzugsanschrift der meldepflichtigen Person versendet und von dieser bestätigt wird, ersetzt werden. |
(4) § 10 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. |
[7. April 2021–1. Mai 2022]
1§ 23a. Elektronische Anmeldung.
(1) Abweichend von § 23 Absatz 1, 3 und 4 kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen obersten Landesbehörde zur Erprobung der elektronischen Anmeldung ein Verfahren nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 zulassen.
(2) [1] Die meldepflichtige Person darf bei einer Anmeldung nach Absatz 1 bei der Wegzugsmeldebehörde die nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 18 gespeicherten Daten elektronisch anfordern. [2] Hierzu hat sie Familienname, Vornamen, Geburtsdatum sowie die letzte Wohnanschrift anzugeben. [3] Die Wegzugsmeldebehörde ist verpflichtet, diese Daten in elektronischer und unveränderbarer Form zu übermitteln (vorausgefüllter Meldeschein). [4] Daten zum gesetzlichen Vertreter, Ehegatten, Lebenspartner oder zu minderjährigen Kindern, für die eine Auskunftssperre nach § 51 oder ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 gespeichert ist, dürfen nicht in dem vorausgefüllten Meldeschein enthalten sein.
(3) Die meldepflichtige Person hat die übermittelten Angaben auf ihre Richtigkeit zu prüfen, um Angaben nach § 19 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 zu ergänzen, elektronisch zu bestätigen und an die Zuzugsmeldebehörde zu übermitteln.
(4) Die Vorlage der Bestätigung des Wohnungsgebers oder des entsprechenden Zuordnungsmerkmals nach § 19 Absatz 4 Satz 1 kann bei einer elektronischen Anmeldung durch einen Code, der durch die Zuzugsmeldebehörde an die Zuzugsanschrift der meldepflichtigen Person versendet und von dieser bestätigt wird, ersetzt werden.
- Anmerkungen:
- 1. 7. April 2021: Artt. 1 Nr. 6, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 15. Januar 2021.