§ 40 BMG. Protokollierungspflicht bei automatisiertem Abruf und bei Datenbestätigung
Bundesmeldegesetz (BMG) vom 3. Mai 2013
[26. November 2019] | [1. November 2015] |
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§ 40. Protokollierungspflicht bei automatisiertem Abruf | § 40. Protokollierungspflicht bei automatisiertem Abruf |
(1) Die Meldebehörde hat bei einem automatisierten Abruf von Daten einer einzelnen Person Folgendes zu protokollieren: | (1) Die Meldebehörde hat bei einem automatisierten Abruf von Daten einer einzelnen Person Folgendes zu protokollieren: |
1. die abrufberechtigte Stelle, | 1. die abrufberechtigte Stelle, |
2. die abgerufenen Daten, | 2. die abgerufenen Daten, |
3. den Zeitpunkt des Abrufs, | 3. den Zeitpunkt des Abrufs, |
4. soweit vorhanden, das Aktenzeichen der abrufenden Behörde und | 4. soweit vorhanden, das Aktenzeichen der abrufenden Behörde und |
5. die Kennung der abrufenden Person. | 5. die Kennung der abrufenden Person. |
(2) Werden Daten über eine Vielzahl nicht näher bezeichneter Personen nach § 34 Absatz 2 abgerufen, sind zusätzlich der Anlass, die Abrufkriterien und die Anzahl der Treffer zu protokollieren. | (2) Werden Daten über eine Vielzahl nicht näher bezeichneter Personen nach § 34 Absatz 2 abgerufen, sind zusätzlich der Anlass, die Abrufkriterien und die Anzahl der Treffer zu protokollieren. |
(3) Ist die abrufende Stelle eine der in § 34 Absatz 4 Satz 1 genannten Behörden, hat sie die Protokollierung vorzunehmen. | (3) Ist die abrufende Stelle eine der in § 34 Absatz 4 Satz 1 genannten Behörden, hat sie die Protokollierung vorzunehmen. |
(4) [1] Die Protokolldaten sind mindestens zwölf Monate aufzubewahren und zu sichern. [2] Sie sind spätestens zum Ende des Kalenderjahres zu löschen, das auf die Speicherung folgt. [3] Die Protokolldaten dürfen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle, hieraus folgender Strafverfahren, der Sicherstellung des Betriebs der Register und der Auskunftserteilung an die betroffene Person verarbeitet werden. | (4) [1] Die Protokolldaten sind mindestens zwölf Monate aufzubewahren und zu sichern. [2] Sie sind spätestens zum Ende des Kalenderjahres zu löschen, das auf die Speicherung folgt. [3] Die Protokolldaten dürfen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle, hieraus folgender Strafverfahren, der Sicherstellung des Betriebs der Register und der Auskunftserteilung an die betroffene Person verarbeitet und genutzt werden. |
[1. November 2015–26. November 2019]
1§ 40. Protokollierungspflicht bei automatisiertem Abruf.
(1) Die Meldebehörde hat bei einem automatisierten Abruf von Daten einer einzelnen Person Folgendes zu protokollieren:
- 1. die abrufberechtigte Stelle,
- 2. die abgerufenen Daten,
- 3. den Zeitpunkt des Abrufs,
- 4. soweit vorhanden, das Aktenzeichen der abrufenden Behörde und
- 5. die Kennung der abrufenden Person.
(2) Werden Daten über eine Vielzahl nicht näher bezeichneter Personen nach § 34 Absatz 2 abgerufen, sind zusätzlich der Anlass, die Abrufkriterien und die Anzahl der Treffer zu protokollieren.
(3) Ist die abrufende Stelle eine der in § 34 Absatz 4 Satz 1 genannten Behörden, hat sie die Protokollierung vorzunehmen.
(4) [1] Die Protokolldaten sind mindestens zwölf Monate aufzubewahren und zu sichern. [2] Sie sind spätestens zum Ende des Kalenderjahres zu löschen, das auf die Speicherung folgt. [3] Die Protokolldaten dürfen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle, hieraus folgender Strafverfahren, der Sicherstellung des Betriebs der Register und der Auskunftserteilung an die betroffene Person verarbeitet und genutzt werden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. November 2015: Artt. 1, 4 S. 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2013.