§ 44 BMG. Einfache Melderegisterauskunft
Bundesmeldegesetz (BMG) vom 3. Mai 2013
    [26. November 2019]
    1§ 44. Einfache Melderegisterauskunft. 
        
            (1) [1] Wenn eine Person zu einer anderen Person oder wenn eine andere als die in § 34 Absatz 1 Satz 1 oder § 35 bezeichnete Stelle Auskunft verlangt, darf die Meldebehörde nur Auskunft über folgende Daten einzelner bestimmter Personen erteilen (einfache Melderegisterauskunft):
                
             [2] Sofern die Daten für gewerbliche Zwecke verwendet werden, sind diese anzugeben.
        
        (2) Absatz 1 gilt auch, wenn Auskunft über Daten einer Vielzahl von Personen verlangt wird.
        
            3(3) Die Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft ist nur zulässig, wenn
            
        
        
    
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                    1. die Identität der Person, über die eine Auskunft begehrt wird, eindeutig festgestellt werden kann auf Grund der in der Anfrage mitgeteilten Angaben über
                    
- a) den Familiennamen,
 - b) den früheren Namen,
 - c) die Vornamen,
 - d) das Geburtsdatum,
 - e) das Geschlecht oder
 - f) eine Anschrift und
 
 - 2. die Daten nicht für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels verwendet werden und die Auskunft verlangende Person oder Stelle dies erklärt.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 1. November 2015: Artt. 1, 4 S. 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2013.
 - 2. 1. November 2016: Artt. 1 Nr. 13, 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016.
 - 3. 26. November 2019: Artt. 16 Nr. 27 Buchst. a, 155 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. November 2019.
 - 4. 26. November 2019: Artt. 16 Nr. 27 Buchst. a, 155 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. November 2019.
 - 5. 26. November 2019: Artt. 16 Nr. 27 Buchst. b, 155 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. November 2019.