§ 52 BMG. Bedingter Sperrvermerk
Bundesmeldegesetz (BMG) vom 3. Mai 2013
| [7. April 2021] | [26. November 2019] | 
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| § 52. Bedingter Sperrvermerk | § 52. Bedingter Sperrvermerk | 
| (1) Die Meldebehörde richtet unentgeltlich einen bedingten Sperrvermerk für derzeitige Anschriften der Personen ein, die nach Kenntnis der Meldebehörde wohnhaft gemeldet sind in | (1) Die Meldebehörde richtet unentgeltlich einen bedingten Sperrvermerk für derzeitige Anschriften der Personen ein, die nach Kenntnis der Meldebehörde wohnhaft gemeldet sind in | 
| 1. einer Justizvollzugsanstalt, | |
| 2. einer Aufnahmeeinrichtung für Asylbewerber oder sonstige ausländische Flüchtlinge, | |
| 1. Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen, | 3. Krankenhäusern, Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen, | 
| 2. Einrichtungen zum Schutz vor häuslicher Gewalt oder | 4. Einrichtungen zum Schutz vor häuslicher Gewalt oder | 
| 3. Einrichtungen zur Behandlung von Suchterkrankungen. | 5. Einrichtungen zur Behandlung von Suchterkrankungen. | 
| (2) [1] In diesen Fällen darf, soweit nicht die Voraussetzungen des § 51 Absatz 1 bis 3 vorliegen, eine Melderegisterauskunft nur erteilt werden, wenn eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen ausgeschlossen werden kann. [2] Die betroffene Person ist vor Erteilung einer Melderegisterauskunft zu hören. [3] Ist der Meldebehörde eine aktuelle, nicht gesperrte Anschrift bekannt, so darf sie diese aktuelle Anschrift beauskunften. | (2) [1] In diesen Fällen darf, soweit nicht die Voraussetzungen des § 51 Absatz 1 bis 3 vorliegen, eine Melderegisterauskunft nur erteilt werden, wenn eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen ausgeschlossen werden kann. [2] Die betroffene Person ist vor Erteilung einer Melderegisterauskunft zu hören. | 
    [26. November 2019–7. April 2021]
    1§ 52. Bedingter Sperrvermerk. 
        
            2(1) Die Meldebehörde richtet unentgeltlich einen bedingten Sperrvermerk für derzeitige Anschriften der Personen ein, die nach Kenntnis der Meldebehörde wohnhaft gemeldet sind in
            
        - 1. einer Justizvollzugsanstalt,
 - 2. einer Aufnahmeeinrichtung für Asylbewerber oder sonstige ausländische Flüchtlinge,
 - 3. Krankenhäusern, Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen,
 - 4. Einrichtungen zum Schutz vor häuslicher Gewalt oder
 - 5. Einrichtungen zur Behandlung von Suchterkrankungen.
 
            (2) [1] In diesen Fällen darf, soweit nicht die Voraussetzungen des § 51 Absatz 1 bis 3 vorliegen, eine Melderegisterauskunft nur erteilt werden, wenn eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen ausgeschlossen werden kann. [2] Die betroffene Person ist vor Erteilung einer Melderegisterauskunft zu hören.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. November 2015: Artt. 1, 4 S. 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2013.
 - 2. 26. November 2019: Artt. 16 Nr. 32, 155 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. November 2019.