§ 16 BNatSchG. Bevorratung von Kompensationsmaßnahmen
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom 29. Juli 2009
| [29. September 2017] | [1. März 2010] | 
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| § 16. Bevorratung von Kompensationsmaßnahmen | § 16. Bevorratung von Kompensationsmaßnahmen | 
| (1) Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die im Hinblick auf zu erwartende Eingriffe durchgeführt worden sind, sind als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen anzuerkennen, soweit | (1) Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die im Hinblick auf zu erwartende Eingriffe durchgeführt worden sind, sind als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen anzuerkennen, soweit | 
| 1. die Voraussetzungen des § 15 Absatz 2 erfüllt sind, | 1. die Voraussetzungen des § 15 Absatz 2 erfüllt sind, | 
| 2. sie ohne rechtliche Verpflichtung durchgeführt wurden, | 2. sie ohne rechtliche Verpflichtung durchgeführt wurden, | 
| 3. dafür keine öffentlichen Fördermittel in Anspruch genommen wurden, | 3. dafür keine öffentlichen Fördermittel in Anspruch genommen wurden, | 
| 4. sie Programmen und Plänen nach den §§ 10 und 11 nicht widersprechen und | 4. sie Programmen und Plänen nach den §§ 10 und 11 nicht widersprechen und | 
| 5. eine Dokumentation des Ausgangszustands der Flächen vorliegt; Vorschriften der Länder zu den Anforderungen an die Dokumentation bleiben unberührt. | 5. eine Dokumentation des Ausgangszustands der Flächen vorliegt; Vorschriften der Länder zu den Anforderungen an die Dokumentation bleiben unberührt. | 
| (2) [1] Die Bevorratung von vorgezogenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen mittels Ökokonten, Flächenpools oder anderer Maßnahmen, insbesondere die Erfassung, Bewertung oder Buchung vorgezogener Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in Ökokonten, deren Genehmigungsbedürftigkeit und Handelbarkeit sowie der Übergang der Verantwortung nach § 15 Absatz 4 auf Dritte, die vorgezogene Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durchführen, richtet sich nach Landesrecht. [2] Im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels richtet sich die Bevorratung nach § 56a. | (2) Die Bevorratung von vorgezogenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen mittels Ökokonten, Flächenpools oder anderer Maßnahmen, insbesondere die Erfassung, Bewertung oder Buchung vorgezogener Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in Ökokonten, deren Genehmigungsbedürftigkeit und Handelbarkeit sowie der Übergang der Verantwortung nach § 15 Absatz 4 auf Dritte, die vorgezogene Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durchführen, richtet sich nach Landesrecht. | 
    [1. März 2010–29. September 2017]
    1§ 16. Bevorratung von Kompensationsmaßnahmen. 
        
            (1) Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die im Hinblick auf zu erwartende Eingriffe durchgeführt worden sind, sind als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen anzuerkennen, soweit
            
        - 1. die Voraussetzungen des § 15 Absatz 2 erfüllt sind,
 - 2. sie ohne rechtliche Verpflichtung durchgeführt wurden,
 - 3. dafür keine öffentlichen Fördermittel in Anspruch genommen wurden,
 - 4. sie Programmen und Plänen nach den §§ 10 und 11 nicht widersprechen und
 - 5. eine Dokumentation des Ausgangszustands der Flächen vorliegt; Vorschriften der Länder zu den Anforderungen an die Dokumentation bleiben unberührt.
 
(2) Die Bevorratung von vorgezogenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen mittels Ökokonten, Flächenpools oder anderer Maßnahmen, insbesondere die Erfassung, Bewertung oder Buchung vorgezogener Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in Ökokonten, deren Genehmigungsbedürftigkeit und Handelbarkeit sowie der Übergang der Verantwortung nach § 15 Absatz 4 auf Dritte, die vorgezogene Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durchführen, richtet sich nach Landesrecht.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. März 2010: Artt. 1, 27 S. 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2009.