§ 47 BNatSchG. Einziehung und Beschlagnahme

Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom 29. Juli 2009
[16. September 2017]
1§ 47. Einziehung und Beschlagnahme. [1] Kann für Tiere oder Pflanzen eine Berechtigung nach § 46 nicht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden, können diese von den für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden beschlagnahmt oder eingezogen werden. [2] § 51 gilt entsprechend; § 51 Absatz 1 Satz 2 gilt mit der Maßgabe, dass auch die Vorlage einer Bescheinigung einer sonstigen unabhängigen sachverständigen Stelle oder Person verlangt werden kann.
Anmerkungen:
1. 16. September 2017: Artt. 1 Nr. 8, 4 S. 1 des Gesetzes vom 8. September 2017.