§ 72 BNatSchG. Einziehung
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom 29. Juli 2009
[16. September 2017] | [13. Juni 2012] |
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§ 72. Einziehung | § 72. Einziehung |
[1] Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 69 Absatz 1 bis 6 oder eine Straftat nach § 71 oder § 71a begangen worden, so können | [1] Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 69 Absatz 1 bis 5 oder eine Straftat nach § 71 oder § 71a begangen worden, so können |
1. Gegenstände, auf die sich die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit bezieht, und | 1. Gegenstände, auf die sich die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit bezieht, und |
2. Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, | 2. Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, |
eingezogen werden. [2] § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und § 74a des Strafgesetzbuches sind anzuwenden. | eingezogen werden. [2] § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und § 74a des Strafgesetzbuches sind anzuwenden. |
[13. Juni 2012–16. September 2017]
1§ 72. Einziehung. 2[1] Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 69 Absatz 1 bis 5 oder eine Straftat nach § 71 oder § 71a begangen worden, so können
- 1. Gegenstände, auf die sich die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit bezieht, und
- 2. Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,
- Anmerkungen:
- 1. 1. März 2010: Artt. 1, 27 S. 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2009.
- 2. 13. Juni 2012: Artt. 2 Nr. 4, 5 S. 2 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011.