§ 14 BNatSchG2002
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom 25. März 2002
    [4. April 2002–1. März 2010]
    1§ 14. Inhalte der Landschaftsplanung. 
        
            (1) [1] Die Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind in Landschaftsprogrammen oder Landschaftsrahmenplänen sowie in Landschaftsplänen darzustellen. [2] Die Pläne sollen Angaben enthalten über
                
        - 1. den vorhandenen und den zu erwartenden Zustand von Natur und Landschaft,
 - 2. die konkretisierten Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege,
 - 3. die Beurteilung des vorhandenen und zu erwartenden Zustands von Natur und Landschaft nach Maßgabe dieser Ziele und Grundsätze, einschließlich der sich daraus ergebenden Konflikte,
 - 
                        4. die Erfordernisse und Maßnahmen
                        
- a) zur Vermeidung, Minderung oder Beseitigung von Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft,
 - b) zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft im Sinne des Abschnitts 4 sowie der Biotope und Lebensgemeinschaften der Tiere und Pflanzen wild lebender Arten,
 - c) auf Flächen, die wegen ihres Zustands, ihrer Lage oder ihrer natürlichen Entwicklungsmöglichkeiten für künftige Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege oder zum Aufbau eines Biotopverbunds besonders geeignet sind,
 - d) zum Aufbau und Schutz des Europäischen ökologischen Netzes ”Natura 2000“,
 - e) zum Schutz, zur Verbesserung der Qualität und zur Regeneration von Böden, Gewässern, Luft und Klima,
 - f) zur Erhaltung und Entwicklung von Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft, auch als Erlebnis- und Erholungsraum des Menschen.
 
 
            (2) [1] In Planungen und Verwaltungsverfahren sind die Inhalte der Landschaftsplanung zu berücksichtigen. [2] Insbesondere sind die Inhalte der Landschaftsplanung für die Beurteilung der Umweltverträglichkeit und der Verträglichkeit im Sinne des § 34 Abs. 1 heranzuziehen. [3] Soweit den Inhalten der Landschaftsplanung in den Entscheidungen nicht Rechnung getragen werden kann, ist dies zu begründen.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 4. April 2002: Artt. 1, 5 S. 1 des Gesetzes vom 25. März 2002.