§ 22 BNatSchG2002
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom 25. März 2002
    [17. Dezember 2006–1. März 2010]
    1§ 22. Erklärung zum Schutzgebiet. 
        
            (1) Die Länder bestimmen, dass Teile von Natur und Landschaft zum
            
        - 1. Naturschutzgebiet, Nationalpark, Biosphärenreservat, Landschaftsschutzgebiet, Naturpark oder
 - 2. Naturdenkmal oder geschützten Landschaftsbestandteil
 
            (2) [1] Die Erklärung bestimmt den Schutzgegenstand, den Schutzzweck, die zur Erreichung des Schutzzwecks notwendigen Gebote und Verbote und, soweit erforderlich, die Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen oder enthält die erforderlichen Ermächtigungen hierzu. [2] Schutzgebiete im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 können in Zonen mit einem dem jeweiligen Schutzzweck entsprechenden abgestuften Schutz gegliedert werden; hierbei kann auch die für den Schutz notwendige Umgebung einbezogen werden.
        
        
            (3) Die Länder erlassen insbesondere Vorschriften über
            
        
    
- 1. die einstweilige Sicherstellung der zu schützenden Teile von Natur und Landschaft,
 - 2. die Registrierung der geschützten und einstweilig sichergestellten Teile von Natur und Landschaft,
 - 3. die Kennzeichnung der geschützten Teile von Natur und Landschaft.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 4. April 2002: Artt. 1, 5 S. 1 des Gesetzes vom 25. März 2002.
 - 2. 17. Dezember 2006: Artt. 8 Nr. 1, 15 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006.