§ 3 BNatSchG2002
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom 25. März 2002
    [4. April 2002–1. März 2010]
    1§ 3. Biotopverbund. 
        
            (1) [1] Die Länder schaffen ein Netz verbundener Biotope (Biotopverbund), das mindestens 10 Prozent der Landesfläche umfassen soll. [2] Der Biotopverbund soll länderübergreifend erfolgen. [3] Die Länder stimmen sich hierzu untereinander ab.
        
        (2) Der Biotopverbund dient der nachhaltigen Sicherung von heimischen Tier- und Pflanzenarten und deren Populationen einschließlich ihrer Lebensräume und Lebensgemeinschaften sowie der Bewahrung, Wiederherstellung und Entwicklung funktionsfähiger ökologischer Wechselbeziehungen.
        
            (3) [1] Der Biotopverbund besteht aus Kernflächen, Verbindungsflächen und Verbindungselementen. [2] Bestandteile des Biotopverbunds sind:
                
        - 1. festgesetzte Nationalparke,
 - 2. im Rahmen des § 30 gesetzlich geschützte Biotope,
 - 3. Naturschutzgebiete, Gebiete im Sinne des § 32 und Biosphärenreservate oder Teile dieser Gebiete,
 - 4. weitere Flächen und Elemente, einschließlich Teilen von Landschaftsschutzgebieten und Naturparken,
 
(4) Die erforderlichen Kernflächen, Verbindungsflächen und Verbindungselemente sind durch Ausweisung geeigneter Gebiete im Sinne des § 22 Abs. 1, durch planungsrechtliche Festlegungen, durch langfristige Vereinbarungen (Vertragsnaturschutz) oder andere geeignete Maßnahmen rechtlich zu sichern, um einen Biotopverbund dauerhaft zu gewährleisten.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 4. April 2002: Artt. 1, 5 S. 1 des Gesetzes vom 25. März 2002.