§ 40 BNatSchG2002
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom 25. März 2002
    [4. April 2002–1. März 2010]
    1§ 40. Allgemeine Vorschriften für den Arten- und Biotopschutz. 
        
            (1) Zur Vorbereitung, Durchführung und Überwachung der Aufgaben nach § 39 Abs. 1 treffen die Länder geeignete Maßnahmen
            
        - 1. zur Darstellung und Bewertung der unter dem Gesichtspunkt des Artenschutzes bedeutsamen Populationen, Lebensgemeinschaften und Biotope wild lebender Tier- und Pflanzenarten, einschließlich der Arten von gemeinschaftlichem Interesse, der europäischen Vogelarten sowie der besonders geschützten oder sonst in ihrem Bestand gefährdeten Arten,
 - 2. zur Festlegung von Schutz-, Pflege- und Entwicklungszielen und zu deren Verwirklichung.
 
(2) Die Länder erlassen zur Verwirklichung des Arten- und Biotopschutzes weitere Vorschriften, insbesondere über den Schutz von Biotopen wild lebender Tier- und Pflanzenarten.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 4. April 2002: Artt. 1, 5 S. 1 des Gesetzes vom 25. März 2002.