§ 63 BNatSchG2002
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom 25. März 2002
| [1. Juli 2005] | [4. April 2002] | 
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| § 63. Funktionssicherung | § 63. Funktionssicherung | 
| [1] Bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist auf Flächen, die ausschließlich oder überwiegend Zwecken | [1] Bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist auf Flächen, die ausschließlich oder überwiegend Zwecken | 
| 1. der Verteidigung, einschließlich der Erfüllung internationaler Verpflichtungen und des Schutzes der Zivilbevölkerung, | 1. der Verteidigung, einschließlich der Erfüllung internationaler Verpflichtungen und des Schutzes der Zivilbevölkerung, | 
| 2. der Bundespolizei, | 2. des Bundesgrenzschutzes, | 
| 3. des öffentlichen Verkehrs als wichtige öffentliche Verkehrswege, | 3. des öffentlichen Verkehrs als wichtige öffentliche Verkehrswege, | 
| 4. der See- oder Binnenschifffahrt, | 4. der See- oder Binnenschifffahrt, | 
| 5. der Versorgung, einschließlich der hierfür als schutzbedürftig erklärten Gebiete, und der Entsorgung, | 5. der Versorgung, einschließlich der hierfür als schutzbedürftig erklärten Gebiete, und der Entsorgung, | 
| 6. des Schutzes vor Überflutung oder Hochwasser oder | 6. des Schutzes vor Überflutung oder Hochwasser oder | 
| 7. der Fernmeldeversorgung | 7. der Fernmeldeversorgung | 
| dienen oder in einem verbindlichen Plan für die genannten Zwecke ausgewiesen sind, die bestimmungsgemäße Nutzung zu gewährleisten. [2] Die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind zu berücksichtigen. | dienen oder in einem verbindlichen Plan für die genannten Zwecke ausgewiesen sind, die bestimmungsgemäße Nutzung zu gewährleisten. [2] Die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind zu berücksichtigen. | 
    [4. April 2002–1. Juli 2005]
    1§ 63. Funktionssicherung.  [1] Bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist auf Flächen, die ausschließlich oder überwiegend Zwecken
            
- 1. der Verteidigung, einschließlich der Erfüllung internationaler Verpflichtungen und des Schutzes der Zivilbevölkerung,
 - 2. des Bundesgrenzschutzes,
 - 3. des öffentlichen Verkehrs als wichtige öffentliche Verkehrswege,
 - 4. der See- oder Binnenschifffahrt,
 - 5. der Versorgung, einschließlich der hierfür als schutzbedürftig erklärten Gebiete, und der Entsorgung,
 - 6. des Schutzes vor Überflutung oder Hochwasser oder
 - 7. der Fernmeldeversorgung
 
- Anmerkungen:
 - 1. 4. April 2002: Artt. 1, 5 S. 1 des Gesetzes vom 25. März 2002.