§ 100 BVerfGG

Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG) vom 12. März 1951
[22. Dezember 1970/25. Dezember 1970][22. Juli 1956/25. Juli 1956]
§ 100 § 100
(1) [1] Endet das Amt eines Richters des Bundesverfassungsgerichts nach § 12, so erhält er, wenn er sein Amt wenigstens zwei Jahre bekleidet hat, für die Dauer eines Jahres ein Übergangsgeld in Höhe seiner Bezüge nach Maßgabe des Gesetzes über das Amtsgehalt der Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts. [2] Dies gilt nicht für den Fall des Eintritts in den Ruhestand nach § 98. (1) [1] Endet das Amt eines auf Zeit ernannten Richters des Bundesverfassungsgerichts, so erhält er, wenn er sein Amt wenigstens zwei Jahre bekleidet hat, für die Dauer eines Jahres ein Übergangsgeld in Höhe seiner Bezüge nach Maßgabe des Gesetzes über das Amtsgehalt der Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts. [2] Dies gilt nicht für den Fall des Eintritts in den Ruhestand nach § 99.
(2) Die Hinterbliebenen eines früheren Richters des Bundesverfassungsgerichts, der zur Zeit seines Todes Übergangsgeld bezog, erhalten Sterbegeld sowie für den Rest der Bezugsdauer des Übergangsgeldes Witwen- und Waisengeld; Sterbegeld, Witwen- und Waisengeld werden aus dem Übergangsgeld berechnet. (2) Die Hinterbliebenen eines früheren Richters des Bundesverfassungsgerichts, der zur Zeit seines Todes Übergangsgeld bezog, erhalten als Sterbegeld das Übergangsgeld, das dem Verstorbenen für die auf den Sterbemonat folgenden drei Monate zugestanden hätte, und sodann Witwen- und Waisengeld für den Rest der Bezugsdauer des Übergangsgeldes; das Witwen- und Waisengeld wird aus dem Übergangsgeld berechnet.
[22. Juli 1956/25. Juli 1956–22. Dezember 1970/25. Dezember 1970]
1§ 100.
2(1) [1] Endet das Amt eines auf Zeit ernannten Richters des Bundesverfassungsgerichts, so erhält er, wenn er sein Amt wenigstens zwei Jahre bekleidet hat, für die Dauer eines Jahres ein Übergangsgeld in Höhe seiner Bezüge nach Maßgabe des Gesetzes über das Amtsgehalt der Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts. [2] Dies gilt nicht für den Fall des Eintritts in den Ruhestand nach § 99.
3(2) Die Hinterbliebenen eines früheren Richters des Bundesverfassungsgerichts, der zur Zeit seines Todes Übergangsgeld bezog, erhalten als Sterbegeld das Übergangsgeld, das dem Verstorbenen für die auf den Sterbemonat folgenden drei Monate zugestanden hätte, und sodann Witwen- und Waisengeld für den Rest der Bezugsdauer des Übergangsgeldes; das Witwen- und Waisengeld wird aus dem Übergangsgeld berechnet.
Anmerkungen:
1. 13. März 1951/17. April 1951: § 107 des Gesetzes vom 12. März 1951.
2. 22. Juli 1956/25. Juli 1956: Artt. 1 Nr. 23, 7 des Gesetzes vom 21. Juli 1956.
3. 22. Juli 1956/25. Juli 1956: Artt. 1 Nr. 24, 7 des Gesetzes vom 21. Juli 1956.

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