§ 15 BVerfGG
Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG) vom 12. März 1951
| [22. Juli 1956/25. Juli 1956] | [13. März 1951/17. April 1951] | 
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| § 15 | § 15 | 
| (1) [1] Der Präsident des Bundesverfassungsgerichts und sein Stellvertreter führen den Vorsitz in ihrem Senat. [2] Sie werden von dem lebensältesten anwesenden Richter des Senats vertreten. | (1) [1] Der Präsident des Bundesverfassungsgerichts und sein Stellvertreter führen den Vorsitz in ihrem Senat. [2] Sie werden von dem lebensältesten anwesenden Richter des Senats vertreten. | 
| (2) [1] Jeder Senat ist beschlußfähig, wenn mindestens sechs Richter anwesend sind. [2] Im Verfahren gemäß § 13 Nr. 1, 2, 4 und 9 bedarf es zu einer dem Antragsgegner nachteiligen Entscheidung in jedem Fall einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Senats. [3] Im übrigen entscheidet die Mehrheit der an der Entscheidung mitwirkenden Mitglieder des Senats, soweit nicht das Gesetz etwas anderes bestimmt. [4] Bei Stimmengleichheit kann ein Verstoß gegen das Grundgesetz oder sonstiges Bundesrecht nicht festgestellt werden. | (2) [1] Jeder Senat ist beschlußfähig, wenn mindestens neun Richter anwesend sind. [2] In Verfahren gemäß § 13 Nr. 1, 2, 4 und 9 bedarf es zu einer dem Antragsgegner nachteiligen Entscheidung in jedem Fall einer Mehrheit von acht Stimmen. [3] Im übrigen entscheidet die einfache Mehrheit, soweit nicht das Gesetz etwas anderes bestimmt. [4] Bei Stimmengleichheit kann ein Verstoß gegen das Grundgesetz oder sonstiges Bundesrecht nicht festgestellt werden. | 
    [13. März 1951/17. April 1951–22. Juli 1956/25. Juli 1956]
    1§ 15. 
        
            (1) [1] Der Präsident des Bundesverfassungsgerichts und sein Stellvertreter führen den Vorsitz in ihrem Senat. [2] Sie werden von dem lebensältesten anwesenden Richter des Senats vertreten.
        
        
            (2) [1] Jeder Senat ist beschlußfähig, wenn mindestens neun Richter anwesend sind. [2] In Verfahren gemäß § 13 Nr. 1, 2, 4 und 9 bedarf es zu einer dem Antragsgegner nachteiligen Entscheidung in jedem Fall einer Mehrheit von acht Stimmen. [3] Im übrigen entscheidet die einfache Mehrheit, soweit nicht das Gesetz etwas anderes bestimmt. [4] Bei Stimmengleichheit kann ein Verstoß gegen das Grundgesetz oder sonstiges Bundesrecht nicht festgestellt werden.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 13. März 1951/17. April 1951: § 107 des Gesetzes vom 12. März 1951.