§ 15a BVerfGG

Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG) vom 12. März 1951
[11. August 1993][1. Januar 1986]
§ 15a § 15a
(1) [1] Die Senate berufen für die Dauer eines Geschäftsjahres mehrere Kammern. [2] Jede Kammer besteht aus drei Richtern. [3] Die Zusammensetzung einer Kammer soll nicht länger als drei Jahre unverändert bleiben. (1) [1] Die Senate berufen für die Dauer eines Geschäftsjahres mehrere Kammern. [2] Jede Kammer besteht aus drei Richtern. [3] Die Zusammensetzung einer Kammer soll nicht länger als drei Jahre unverändert bleiben.
(2) Der Senat beschließt vor Beginn eines Geschäftsjahres für dessen Dauer die Verteilung der Anträge nach § 80 und der Verfassungsbeschwerden nach [den] §§ 90 und 91 auf die Berichterstatter, die Zahl und Zusammensetzung der Kammern sowie die Vertretung ihrer Mitglieder. (2) Der Senat beschließt vor Beginn eines Geschäftsjahres für dessen Dauer die Verteilung der Verfassungsbeschwerden (§§ 93a und 93b) auf die Berichterstatter, die Zahl und Zusammensetzung der Kammern sowie die Vertretung ihrer Mitglieder.
[1. Januar 1986–11. August 1993]
1§ 15a.
(1) [1] Die Senate berufen für die Dauer eines Geschäftsjahres mehrere Kammern. [2] Jede Kammer besteht aus drei Richtern. [3] Die Zusammensetzung einer Kammer soll nicht länger als drei Jahre unverändert bleiben.
(2) Der Senat beschließt vor Beginn eines Geschäftsjahres für dessen Dauer die Verteilung der Verfassungsbeschwerden (§§ 93a und 93b) auf die Berichterstatter, die Zahl und Zusammensetzung der Kammern sowie die Vertretung ihrer Mitglieder.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1986: Artt. 1 Nr. 3, 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 1985.

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